Fluggastrechte

Schlichtungsstelle Mobilität und Luftfahrt-Bundesamt

Die Schlichtungsstelle Mobilität unterstützt die BeschwerdeführerInnen bei der Durchsetzung ihrer privat-rechtlichen Ansprüche. Durch das Schlichtungsverfahren soll der Streit außergerichtlich beigelegt werden.

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hingegen nimmt eine öffentlich-rechtliche Aufgabenstellung wahr und hat die Möglichkeit, bei systematischen Verstößen gegen die EG-VO 261/2004 die Fluggesellschaften abzumahnen. Die beim LBA eingereichten Beschwerden dienen nicht der Sicherung bzw. Durchsetzung privat-rechtlicher Ansprüche.

Das Luftbeförderungsrecht ist vielfältig geregelt. Für internationale Beförderungen von Personen, Reisegepäck und Gütern gilt das Montrealer Übereinkommen (pdf, 68 kB) (MÜ). In Staaten, die das MÜ nicht unterzeichnet haben, gilt gilt das Warschauer Abkommen (pdf, 55 kB). Ob in Ihrem Fall das Montrealer Übereinkommen anzuwenden ist, richtet sich danach, ob Abgangsort und Bestimmungsort Ihres Fluges in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen. Ob die jeweiligen Länder das Abkommen unterzeichnet haben, können Sie hier (pdf, 50 kB) einsehen.

Neben den internationalen Regelungen gelten auch gemeinschaftsrechtliche Regelungen, nämlich, insoweit Fluggastrechte betroffen sind, die EG-VO Nr. 889/2002 (pdf, 110 kB)zur Haftung bei Unfällen und Gepäckverlust und die EG-VO Nr. 261/2004 (pdf, 132) betreffend die Nichtbeförderung, die Annullierung und die Verspätung von Flügen. Das nationale Recht, das direkt den Flugverkehr betrifft, das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), spielt eine untergeordnete Rolle. Hingegen ist das BGB für Fragen insbesondere im Bereich der Verspätungen von Bedeutung.

Wenn Sie ein Flugticket kaufen, gehen Sie einen Luftbeförderungsvertrag (Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB) ein. Die Regelungen des BGB sind jedoch teilweise durch Spezialregelungen wie z.B. internationale Abkommen, EU Gemeinschaftsrecht und das nationale LuftVG  überlagert.

Weiterhin bedeutsam sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Luftfahrtunternehmen. Sie unterliegen der Kontrolle der §§ 305 ff. BGB.

Hier finden Sie detaillierte Angaben zu Ihren Rechten, wenn Sie mit dem Flugzeug unterwegs sind. Folgende Bereiche haben wir für Sie zusammengestellt:

Bitte schauen Sie auch auf unsere Seite „Tipps für Ihre Reise”. Unter der Rubrik Flugreise finden Sie Nützliches zur Planung der Reise bzw. wenn es zu Problemen kommt.

Gepäck:

Gepäck

Foto: www.photocase.de

Bei einer Gepäckverspätung, einem Verlust oder einer Beschädigung haftet das Luftfahrtunternehmen bis zu einem Betrag von 1000 Sonderziehungsrechten (SRZ). 1000 Sonderziehungsrechte entsprechen ungefähr 1160 Euro. (Das Sonderziehungsrecht ist eine künstliche Währungseinheit, die nicht auf den Devisenmärkten gehandelt wird. Sie wurde 1969 vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführt.)

Achten Sie unbedingt auf eine fristgerechte Schadensanzeige (Beschädigung 7 Tage / Verspätung 21 Tage!).  Bitte beachten Sie auch unsere Tipps.
Bei völliger Zerstörung des Gepäcks gilt die 7 Tages Frist nicht!

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Annullierung - Nichtbeförderung - Verspätung

Am 17.02.2005 trat eine neue Fluggastrechteverordnung in Kraft, die EG-VO 261/2004. In diesem Zusammenhang haben Sie sicherlich schon von den Ausgleichszahlungen (bis zu 600 Euro) gehört, die einem Fluggast zustehen, wenn ein Flug nicht so stattfindet, wie geplant. Dazu sei gesagt, dass Ausgleichszahlungen nur bei Annullierung und Nichtbeförderung unter bestimmten Bedingungen eine Rolle spielen. Bei Verspätungen besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen!

Im Folgenden finden Sie Erklärungen, wann Sie welchen Anspruch haben und worauf! Fand Ihr Flug vor dem Inkrafttreten der Verordnung statt, also vor dem 17.02.2005 können Sie unter der Überschrift "Ansprüche bei Annullierung, Nichtbeförderung und Verspätung vor dem 17.02.2005" nachlesen, welche Regelungen für Sie gelten.

Was regelt die EG-VO 261/2004 (pdf, 135 kB)

Die Verordnung regelt die

Anspruch auf Leistung - was muss der Fluggast tun?

Um einen Anspruch auf Leistungen gemäß der EG-Verordnung (Artikel 3) zu erheben, sind
folgende Voraussetzungen erforderlich:

1. Der Fluggast tritt den Flug auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates an oder der Fluggast tritt seinen Flug in einem Drittstaat an, das Ziel ist ein Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates und das ausführende Luftfahrtunternehmen ist ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.

2. Der Fluggast verfügt über eine bestätigte Buchung und findet sich zu der vertraglich angegebenen Zeit oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor dem veröffentlichten Abflug zur Abfertigung ein oder der Fluggast wurde vom Luftfahrt- oder Reiseunternehmen von einem gebuchten auf einen anderen Flug verlegt und findet sich zu der angegebenen Zeit oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor dem veröffentlichten Abflug zur Abfertigung ein.

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Nichtbeförderung (Artikel 4)

Zuerst muss die Fluggesellschaft versuchen, Freiwillige zu finden, die auf diesen Flug verzichten. Diese Fluggäste erhalten

Finden sich nicht genügend Freiwillige, so wird die Beförderung gegen den Willen der Fluggäste verweigert. Hier entsteht ein unverzüglicher (!) Anspruch auf Ausgleich gemäß Artikel 7 (gestaffelte Ausgleichzahlungen) und auf die Unterstützung nach Artikel 8 und 9 (Erstattung, anderweitige Beförderung, Betreuungsleistungen).

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Annullierung (Artikel 5)

Flugzeug

Foto: Sven Grosse

Vorweg: Die Unterstützungsleistungen aus Artikel 8 (Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung) und 9 (Betreuungsleistungen, wie. z.B. Telefonate, Hotelunterbringung, Verpflegung) sind neben den Ausgleichsleistungen aus Artikel 7 (Schadensersatz) möglich. Dies ist - rechtstechnisch - darin begründet, dass die Ausgleichsleistungen aus Artikel 7 einen Schadensersatz darstellen, die Unterstützungsleistungen eine Leistung neben dem Schadensersatz sind.

Innerhalb des Artikel 8 besteht ein Wahlrecht zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten (Artikel 8 Absatz 1 a), einem Rückflug zum ersten Abflugort ( Absatz 1 a), anderweitiger Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Absatz 1 b), oder zum späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

Beim Nichtausführen eines geplanten Fluges ergeben sich also Ansprüche gemäß Artikel 8 und 9 Absatz 1 a) und Absatz 2) und Ausgleichsansprüche nach Artikel 7.
Allerdings kann es sein, dass Sie keinen Anspruch haben, wenn Sie zum Beispiel mindestens zwei Wochen vorher über die Annullierung benachrichtigt wurden (vgl. Artikel 5 Absatz 1 c) ).

Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Fluggesellschaft den Nachweis erbringen kann, dass die Annullierung auf Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Artikel 5 Absatz 3). Hierunter fallen z.B. unvorhergesehene Flugsicherheitsmängel (im Unterschied zu "technischen Defekten") politische Instabilität und bestimmte Wetterbedingungen.

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Verspätung (Artikel 6)

Vorweg: Eine Verspätung ergibt sich immer in Relation zur planmäßigen Abflugzeit.

Von einer großen Verspätung spricht die EG-VO erst dann, wenn 2 bzw. 3 oder 4 Stunden in Abhängigkeit zur Flugentfernung überschritten wurden. Hier haben Sie Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 a) und Absatz 2.

Trifft eine dieser Voraussetzungen zu, so haben Sie Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 a) (Mahlzeiten und Erfrischungen) und Absatz 2 (zwei Telefongespräche oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails).

Bei Verspätungen von weniger als 2 Stunden, bzw. 3 und 4 Stunden in Abhängigkeit von der Entfernung des Fluges, besteht kein Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Da diese rechtstechnisch keinen Schadensersatz darstellen, ist die Geltendmachung von Verspätungsschäden  nach dem MÜ und der EG-VO 889/2002 daneben möglich.

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Ansprüche bei Nichtbeförderung, Verspätung und Annullierung vor dem 17.02.2005

Hier gelten zunächst einmal internationale Abkommen (d.h. Abkommen zwischen verschiedenen Staaten). Es gelten das sogenannte Warschauer Abkommen (WA) (pdf, 55kB) und das Montrealer Übereinkommen (MÜ) (pdf, 68kB).
Häufig wird auch in Ihrem Fall das Montrealer Übereinkommen gelten. Dies richtet sich danach, ob Abgangsort und Bestimmungsort Ihres Fluges in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen. Ob die jeweiligen Länder das Abkommen unterzeichnet haben, können Sie hier (pdf, 50kB) nachsehen.
Zusätzlich spielen auch EG-Verordnungen und u.U. nationales Recht (insbesondere das Deutsche Zivilrecht, das Bürgerliche Gesetzbuch - BGB) eine Rolle.

Für Überbuchungen gelten insbesondere zwei Europäische Verordnungen:  EWG-VO 295/91 (pdf, 33 kB) und EG-VO 889/2002 (pdf, 110 kB).

Nichtbeförderung (vor dem 17.02.2005)

Nichtbeförderung ist die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich mit bestätigter Buchung zur Meldezeit - spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit - am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind (z.B. Gesundheit, betriebliche Sicherheit oder unzureichende Reiseunterlagen)

Die EWG-VO 295/91 gewährt ein Wahlrecht:

(Beachten Sie: der Ausdruck "Mindestausgleichsleistungen" lässt den Weg offen für weiteren Schadensersatz nach dem BGB)

Verspätung von Personen (vor dem 17.02.2005)

Personen auf dem Weg zum Flieger

Foto: www.photocase.de

Verspätung bedeutet, dass der Flug später stattfindet. Hier gab es keine Regelungen in den EG-Verordnungen. Nach dem WA oder dem MÜ (Artikel 19 und 22) haben Sie jedoch grundsätzlich Anspruch auf einen Schadensersatz. Für Verspätungsschäden von Personen haftet der Luftfrachtführer bis zu einem Betrag von 4150 Sonderziehungsrechten (SZR), wobei 1000 Sonderziehungsrechte ungefähr 1160 Euro entsprechen. (Das Sonderziehungsrecht ist eine künstliche Währungseinheit, die nicht auf den Devisenmärkten gehandelt wird. Sie wurde 1969 vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführt.)

Bei Verspätungen kommt ggf. auch das nationale Recht zur Anwendung. Bei Verspätungen liegt in jedem Falle rechtstechnisch eine sogenannte Unmöglichkeit vor, da der Luftbeförderungsvertrag ein Fixgeschäft ist. Mit Fixgeschäft wird ein Vertrag bezeichnet, bei dem ein exakter Liefertermin festgelegt ist, mit dessen Einhaltung das Geschäft stehen und fallen soll. D.h., dass die Leistung zu einem späteren Termin nicht mehr nachholbar ist, also unmöglich geworden ist. (Der Flug, der um 8:00 Uhr gehen sollte ist eben um 9:00 Uhr nicht mehr leistbar). Die Rechtsfolgen bemessen sich nach dem BGB.

Annullierung (vor dem 17.02.2005)

Dafür waren keine Regelungen vorgesehen, weder im WA, MÜ noch in einer EG-Verordnung!! Ihre Rechte bestimmen sich daher nach dem nationalen Recht. D.h., es gilt das BGB: hier geht es hauptsächlich um Fragen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts und um die Frage, was das Luftfahrtunternehmen zu vertreten hat.

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Anwendung nationaler Normen (Minderung / Informationspflichten)

Auch nationale Normen können Anwendung finden: Luftbeförderung ist ein Werkvertrag gemäß §§ 635 ff. BGB, so dass auch das werkvertragliche Gewährleistungsrecht zum Tragen kommt. Geschuldet ist nicht nur die Beförderung an sich, sondern auch die Beförderung zur vereinbarten Zeit. Bei einer Verspätung liegt eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit vor. Die sich daraus ergebenden Rechte sind in § 634 BGB genannt. Bei einem Mangel sieht das Werkvertragsrecht u. a. einen Minderungsanspruch vor (§ 638 BGB).

Zudem können sich allgemeine Hinweis- und Informationspflichten aus dem BGB selbst ergeben, vgl. § 241 Absatz 2 BGB. Obwohl keine Haftung oder Sanktionierung normiert ist, kann der Fluggast für einen Schaden, der ihm aus einer Pflichtverletzung entstanden ist, Ersatz nach § 280 BGB verlangen.

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