Fahrgastrechte
Beim Erwerb eines Bahntickets gehen Sie einen Bahnbeförderungsvertrag ein, der gemäß §§ 631 ff BGB ein Werkvertrag ist. Dennoch sind sämtliche Fragen der Haftung für Verspätung und Ausfall von Zügen sowie für die Gepäckhaftung spezialgesetzlich geregelt, nämlich durch die Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Fragen der Haftung bei Unfällen sind durch das Haftpflichtgesetz geregelt.
Dies führt dazu, dass die sonst im Wirtschaftsleben üblichen Gewährleistungen im Eisenbahnrecht nicht greifen, d.h., dass es weder bei Verspätungen noch bei Ausfall eines Zuges Erstattungen gibt.
Da die Spezialregelungen der EVO einen weitgehenden Haftungsausschluss für Verspätungen und Ausfall von Zügen begründen - dies in der Hauptsache durch § 17 EVO -, sind besonders die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter relevant.
Die Deutsche Bahn AG hat 2004 die Kundencharta für den Fernverkehr geschaffen, die die Fahrgastrechte regelt. Die Kundencharta gesteht den Fahrgästen - als Ausnahme zu § 17 EVO - bei Verspätungen und Zugausfall eine garantierte Entschädigung zu. Allerdings sind die Regelungen der Kundencharta eine freiwillige Selbstverpflichtung.
Bezüglich der Fahrgastrechte gibt es auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene seit kurzem einen Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission. Dieser sieht weitgehende Kundenrechte vor.
Im Folgenden finden Sie detaillierte Angaben zu Ihren Rechten, wenn Sie mit der Bahn unterwegs sind. Folgende Bereiche haben wir für Sie zusammengestellt:
Bitte schauen Sie auch auf unsere Seite „Tipps für Ihre Reise”. Unter der Rubrik Bahnreise finden Sie Nützliches zur Gültigkeit von Fahrscheinen und vieles mehr.
Zugausfall - Verspätung
Grundsätzlich behandeln wir nur Fälle aus dem Fernverkehr, d.h. Fahrten über 50 km bzw. über 1 Stunde Fahrt (§ 2 Abs. 5 S. 2 Allgemeines Eisenbahn Gesetz).
Wenn Sie eine Bahnfahrkarte kaufen, gehen Sie mit der Bahn einen Bahnbeförderungsvertrag ein, der gemäß §§ 631 ff BGB ein Werkvertrag ist. Grundsätzlich würden sich Regelungen für die Haftung bzgl. Zugausfall und Zugverspätungen also aus den Vorschriften des BGB ergeben. Allerdings findet das übliche Haftungssystem des BGB - Gewährleistung, Erstattung bei Schlechtleistung - keine Anwendung. Denn sämtliche Fragen der Haftung für Verspätung und Ausfall von Zügen, sowie für die Gepäckhaftung sind spezialgesetzlich geregelt, genauer gesagt durch die Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Fragen der Haftung bei Unfällen sind durch das Haftpflichtgesetz geregelt.
Die Spezialregelungen der EVO begründen einen weitgehenden Haftungsausschluss für Verspätungen und Ausfall von Zügen − dies in der Hauptsache durch § 17 EVO. Dort ist bestimmt, dass der Fahrgast keine Entschädigung für das Ausbleiben der Leistung verlangen kann. Zudem wird auch ein Anspruch auf Schadensersatz (z.B. entstandene Folgekosten, wie ein verpasster Flug) und ein Ersatz vergeblicher Aufwendungen (z.B. Mehrfahrtkosten) gem. § 284 BGB ausgeschlossen.
§ 17 EVO
Verspätung oder Ausfall eines Zuges begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Eisenbahn hat jedoch bei Ausfall oder verhinderter Weiterfahrt eines Zuges, soweit möglich, für die Weiterbeförderung der Reisenden zu sorgen.
Die Vorschrift stammt aus dem Jahre 1938 und ist auf die Verstaatlichung der Eisenbahnen Ende des 19 Jhdts. und auf den Massenverkehr auf der Schiene zurückzuführen. Abgemildert wird die ursprüngliche Fassung des § 17 EVO durch die Umsetzung einer Reform des internationalen Eisenbahnabkommens (COTIF). Diese tritt in Kraft, wenn die vorgesehene Mindestanzahl von 27 Staaten den Vertrag ratifiziert hat.
Da die Regelungen der EVO dem heutigen Wirtschaftsleben kaum mehr entsprechen, hat die Deutsche Bahn AG in ihren Beförderungsbedingungen Regelungen aufgenommen, die den Fahrgästen eine teilweise Besserstellung bei Ausfall und Verspätungen einräumen.
Als einen Teil der Beförderungsbedingungen hat die DB AG 2004 die Kundencharta (pdf, 65 kB) geschaffen, die den Fahrgästen - abweichend von § 17 EVO - bei Verspätungen und Zugausfall eine garantierte Entschädigung zugesteht. Allerdings sind die Regelungen der Kundencharta eine freiwillige Selbstverpflichtung und gelten nur in bestimmten Fernverkehrsproduktklassen der DB AG.
Übernahme von Hotel- und Taxikosten
"Das Verkehrsunternehmen haftet dem Reisenden für den Schaden im nachbezeichneten Umfang, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall oder Verspätung des Zuges oder Versäumnis des Anschlusszuges nicht bis um 24.00 Uhr mit einem anderen fahrplanmäßigen Verkehrsmittel fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine solche Fortsetzung nicht zumutbar ist. Die Entschädigung umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten, höchstens jedoch 80 €. Sofern dies preisgünstiger und zumutbar ist, kann ein anderes Verkehrsmittel auf Kosten des Verkehrsunternehmens benutzt werden. Alternativ kann der Reisende die Ansprüche nach Nr. 9.1.1 geltend machen."
(Beförderungsbedingungen für Personen der DB AG, Punkt 9.1.2)
Da die Deutsche Bahn AG die größte Anbieterin an Eisenbahnleistungen im Bundesgebiet ist, haben wir uns im Folgenden auf die Darstellung der Beförderungsbedingungen der DB AG (pdf, 580 kB), die nur für den Personenfernverkehr gelten, beschränkt. In den farbig hinterlegten Kästchen 'Übernahme von Hotel- und Taxikosten' und 'Gutscheinregelung' finden Sie Auszüge aus den Beförderungsbedingungen der DB AG.
Ausfall - Verspätung - Anschlussversäumung
Verpassen Sie den Anschluss an einen anderen Zug oder an die letzte Verbindung im öffentlichen Nahverkehr oder der Zug fällt gar ganz aus, so können Sie
- auf die Weiterfahrt verzichten und bekommen den Fahrpreis für die Strecke, die Sie nicht gefahren sind, wieder zurück
- auf die Weiterfahrt verzichten und mit dem nächsten geeigneten Zug zum Ausgangsbahnhof zurückfahren, plus den Fahrpreis erstattet bekommen
- die Reise ohne zusätzliches Entgelt mit einem Zug fortsetzen, der Sie möglichst mit wenig Zeitverlust zum Ziel bringt.
Wenn Sie aufgrund einer Verspätung oder Ausfall eines Zuges Ihren Anschlusszug oder Ihren Anschluss an den Öffentlichen Personennahverkehr verpassen und deshalb Ihr Ziel nicht bis 24:00 Uhr erreichen können, haben Sie Anspruch auf Erstattung der Taxi- bzw. Hotelkosten. Nach den Beförderungsbedingungen der DB AG wird jedoch nur ein Betrag bis zu 80 Euro erstattet.
Entschädigung bei Verspätung im Fernverkehr
Bei einer Verspätung von Zügen wie des ICE/ IC/ EC um mehr als 60 Minuten, erhalten Sie eine Entschädigung in Höhe von 20 % des Fahrkartenwertes für die einfache Fahrt. Die Höhe der Entschädigung beträgt mindestens 5 EUR. Die Verspätung muss am jeweiligen Endbahnhof vorliegen, also in dem Bahnhof, in dem Sie aussteigen.
Dagegen hat der Fahrgast bei Verspätung des ICE-Sprinters schon ab einer Verspätung von 30 Minuten einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des ICE-Sprinter-Aufpreises. Zur Erstattung muss die ICE Sprinter-Aufpreis-Karte im Original oder in Kopie vorgelegt werden.
Gutscheinregelung
"Bei verspäteter Ankunft von Zügen der Produktklassen ICE, IC/EC oder eines IR von mehr als 60 Minuten in den Bahnhöfen, in denen die Reisenden aus diesen Zügen aussteigen, erhalten sie eine Entschädigung in Höhe von 20 % des Fahrkartenwertes der vorgelegten Fahrkarte, bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt in Höhe von 20 % des halben Fahrkartenwertes; dies gilt auch dann, wenn die Reisenden wegen des Ausfalls eines solchen Zuges diese Aussteigebahnhöfe mehr als 60 Minuten verspätet erreichen. Bei Fahrten mit Umsteigeverbindungen zwischen den in Satz 1 genannten Zügen erhalten Reisende diese Entschädigung auch dann, wenn sie aufgrund der Verspätung oder des Ausfalls solcher Züge mehr als 60 Minuten verspätet den Bahnhof erreichen, in welchem sie aus dem letzten Zug einer solchen Umsteigeverbindung aussteigen oder planmäßig ausgestiegen wären. Die Höhe der Entschädigung beträgt mindestens 5 €. Der Betrag wird kaufmännisch auf einen durch 10 Cent teilbaren Betrag gerundet. Der Entschädigungsanspruch kann pro Fahrkarte - bei Rückfahrkarten pro Fahrtrichtung - jeweils nur einmal geltend gemacht werden."
(Beförderungsbedingungen für Personen der DB AG, Punkt 9.1.4)
Anspruchsausschluss
Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn der Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumung darauf beruht, dass ein Ereignis eintrat, welches außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegt und welches das Unternehmen auch bei gebotener Sorgfalt nicht hätte verhindern können (z.B. Spontaner Wintereinbruch). Zudem wird das Unternehmen von der Haftung entbunden, wenn Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumung auf dem Verhalten Dritter beruhen (z.B. Betonblöcke auf den Schienen oder die tragischen Fälle von Freitod).
Die Ansprüche auf Entschädigung bei Verspätung in Form eines Gutscheins oder Erstattung des ICE Sprinter-Aufpreises können nicht mit dem Anspruch auf Unterkunft oder Taxikosten bei Nichterreichen des Zielortes bis 24:00 Uhr kombiniert werden.
Was müssen Sie tun, um an die Erstattung i.H.v. 20 % zu gelangen? - Gutscheinkarte
Um eine Erstattung zubekommen, müssen Sie sich eine sogenannte Gutscheinkarte besorgen.
Ist diese beim Zugbegleiter verfügbar, wird er sie Ihnen aushändigen. Am Tag der verspäteten Bahnreise und an den zwei nachfolgenden Tagen wird diese Gutscheinkarte auch am ServicePoint im Bahnhof ausgegeben. Diese mit einem Zangen- oder Stempelabdruck versehene Gutscheinkarte müssen Sie ausgefüllt gemeinsam mit Ihrer Fahrkarte (Kopie ist ausreichend) in einem DB Reisezentrum vorlegen. Auch hier gibt es wieder eine Frist. Die Vorlage muss innerhalb eines Monats ab dem Tag der verspäteten Reise erfolgen. Sie erhalten dann einen Gutschein über die Entschädigungssumme.
Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Gutscheinkarte in einem DB-Reisezentrum zu erhalten. Auch hier gilt die Frist von zwei Tagen nach der verspäteten Bahnfahrt. Diese Gutscheinkarte, die keinen Zangen- oder Stempelabdruck aufweist, müssen Sie ausgefüllt zusammen mit der Fahrkarte (Kopie ist ausreichend) innerhalb eines Monats ab dem Tag der verspäteten Reise an den Kundendialog der DB AG senden ( DB Personenverkehr GmbH, Kundendialog, Postfach 60 07 49, 22207 Hamburg). Sie erhalten von dort den Gutschein über die Entschädigungssumme.
Den Gutschein können Sie innerhalb eines Jahres beim Kauf einer Fahrkarte oder BahnCard einlösen. Der Betrag wird nicht bar ausgezahlt.
Fahrräder und Tiere
Fahrräder
Fahrräder können nur in entsprechend gekennzeichneten Zügen mitgenommen werden. In Nahverkehrszügen mit dem Symbol ist die Mitnahme von Fahrrädern nicht reservierungspflichtig. Bei Platzmangel kann die Beförderung abgelehnt werden. In Zügen mit dem Symbol ist die Mitnahme von Fahrrädern generell reservierungspflichtig. Pro Reisenden darf nur ein Fahrrad mitgenommen werden, für welches eine Fahrradkarte erworben werden muss.
Bitte beachten Sie, dass im ICE keine Fahrradmitnahme möglich ist.
Tiere
Lebende Haustiere können ohne eigene Fahrkarte nur dann mitgenommen werden, wenn sie die Größe einer Hauskatze nicht überschreiten, in einem entsprechenden Behältnis untergebracht und ungefährlich sind.
Für mitgeführte Hunde, die angeleint und mit einem entsprechenden Maulkorb versehen sein müssen, ist der ermäßigte Fahrpreis zu entrichten, d.h. die Hälfte des Normalpreises. Sparpreise gelten nicht für Hunde.
Gepäck
Für aufgegebenes Gepäck bestimmt § 31 EVO die Haftung. Danach haftet die Eisenbahn bei Verlust oder Beschädigung bis zu einem Höchsbetrag von 1278,23 Euro je Gepäckstück. Für Kraftfahrzeuge gilt eine Höchstgrenze von 20 451,67 Euro. Für Gegenstände, die im Fahrzeug belassen werden, ist die Haftung auf 1278,23 Euro je Fahrzeug begrenzt.
Die Haftung bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäcks ist in § 33 der EVO geregelt. Die Eisenbahn haftet danach bis zum dreifachen Betrag der Fracht, gemeint ist hier das Beförderungsentgelt für das Gepäckstück, oder nach Wahl des Reisenden bis zum einfachen Betrag der Fracht je Gepäckstück für jede angefangenen 24 Stunden.
Indes besteht eine Haftung bei Handgepäck nur nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechtes.
Haftung bei Unfällen
§ 1 HPflG
(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.
(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine
1. zur Aufbewahrung angenommene Sache beschädigt wird;
2. beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt.
Unfälle
Bei Bahnunfällen haftet das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast als Mindeststandard nach dem Haftpflichtgesetz (HPflG). Daneben können auch Normen des BGB (§§ 823 ff. BGB) greifen.